Art. 2 § 1a WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 2 § 1a. Mietverträge, die nach dem 31. Juli 1925, beziehungsweise 1. Juni 1929 WbfMG (§ 1, Absatz 1, Z 3weggefallen) über die bis zum Vertragsabschluß auf Grund des Eigentumsrechtes benützten Räume abgeschlossen wurden oder werden, gelten nicht als Vermietung im Sinne der genannten Bestimmung, insoweit die bis zum Vertragsabschluß bestandene Benützung durch den Eigentümer (Miteigentümer) aufrecht bleibtseit 01.01.2010 weggefallen. Diese Anordnung findet keine Anwendung, wenn der Abschluß eines Mietvertrages durch Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen notwendig wurde.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 29.05.1933 bis 31.12.2009
Art. 2 § 1a. Mietverträge, die nach dem 31. Juli 1925, beziehungsweise 1. Juni 1929 WbfMG (§ 1, Absatz 1, Z 3weggefallen) über die bis zum Vertragsabschluß auf Grund des Eigentumsrechtes benützten Räume abgeschlossen wurden oder werden, gelten nicht als Vermietung im Sinne der genannten Bestimmung, insoweit die bis zum Vertragsabschluß bestandene Benützung durch den Eigentümer (Miteigentümer) aufrecht bleibtseit 01.01.2010 weggefallen. Diese Anordnung findet keine Anwendung, wenn der Abschluß eines Mietvertrages durch Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen notwendig wurde.

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