Art. 1 § 10 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes überreichten Eingaben und deren Beilagen sowie die zu dem gleichen Zwecke erforderlichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (§ 1, Z 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung innerhalb dreier Jahre nach der Bauvollendung stattfindet.Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (Paragraph eins,, Ziffer eins und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung innerhalb dreier Jahre nach der Bauvollendung stattfindet.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Investitionsbegünstigungsgesetze vom Jahre 1928 und 1931 finden auf die nach diesem Gesetzte begünstigten Liegenschaften (Baurechte) keine Anwendung.
Art. 1 § 10 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 29.05.1933 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes überreichten Eingaben und deren Beilagen sowie die zu dem gleichen Zwecke erforderlichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (§ 1, Z 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung innerhalb dreier Jahre nach der Bauvollendung stattfindet.Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (Paragraph eins,, Ziffer eins und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung innerhalb dreier Jahre nach der Bauvollendung stattfindet.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Investitionsbegünstigungsgesetze vom Jahre 1928 und 1931 finden auf die nach diesem Gesetzte begünstigten Liegenschaften (Baurechte) keine Anwendung.
Art. 1 § 10 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

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