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(2) Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (§ 1, Z 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung innerhalb dreier Jahre nach der Bauvollendung stattfindet.
(3) Die Bestimmungen der Investitionsbegünstigungsgesetze vom Jahre 1928 und 1931 finden auf die nach diesem Gesetzte begünstigten Liegenschaften (Baurechte) keine Anwendung.
(2) Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (§ 1, Z 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung innerhalb dreier Jahre nach der Bauvollendung stattfindet.
(3) Die Bestimmungen der Investitionsbegünstigungsgesetze vom Jahre 1928 und 1931 finden auf die nach diesem Gesetzte begünstigten Liegenschaften (Baurechte) keine Anwendung.