Art. 1 § 9 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 1 § 9 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. Der Ertrag der Tilgungsbeiträge ist zur Deckung des Erfordernisses für die zugesagten Bundeszuschüsse zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 11.05.1947 bis 31.12.2009
Art. 1 § 9 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. Der Ertrag der Tilgungsbeiträge ist zur Deckung des Erfordernisses für die zugesagten Bundeszuschüsse zu verwenden.

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