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(2) Die Tilgungsbeiträge sind während der Dauer der Beitragspflicht für jedes Kalenderjahr in barem zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt hinsichtlich jedes der in Betracht kommenden Wohnhäuser mit dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Wohnhaus benützbar vollendet wird und erlischt, sobald die Summe der hinsichtlich dieses Wohnhauses - vorschriftsmäßig oder freiwillig (Absatz 10) - geleisteten Beiträge den im Absatz 1 vorgesehenen Gesamtbetrag erreicht hat.
(3) Das Ausmaß des für jedes Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrages wird, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4, 12 und 13, mit 60 vom Hundert desjenigen Betrages festgesetzt, um den der in diesem Kalenderjahre für die betreffende Liegenschaft (das betreffende Baurecht) erzielte gesamte Bruttoertrag zuzüglich des im Absatze 5 angeführten Mietwertes (Ermittlungsgrundlage) die Summe der Beträge übersteigt, die im gleichen Kalenderjahre erwiesenermaßen erforderlich waren:
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(4) Insoweit hinsichtlich eines Kalenderjahres der dem Beitragspflichtigen gemäß Absatz 3 verbleibende Teil der Ermittlungsgrundlage (Nettoertrag) nicht ausreicht, um eine Verzinsung der vom Bauwerber für die Ausführung des Bauvorhabens aufgewendeten Eigenmittel (§ 3, Absatz 2, lit. b) zu einem Zinssatz von 4. v. H. zu ergeben, ermäßigt sich für das betreffende Kalenderjahr das Ausmaß des Tilgungsbeitrages um denjenigen Betrag, der erforderlich ist, um zusammen mit dem Nettoertrag eine Verzinsung von 4 v. H. der bezeichneten eigenen Mittel zu ergeben.
(5) Bei Feststellung der Ermittlungsgrundlage ist dem Bruttoertrage der Mietwert der vom Hauseigentümer ganz oder zum Teile selbst benutzten oder an Dritte unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Liegenschaft (des Baurechtes) zuzurechnen. Ist für die Benutzung der Liegenschaft (des Baurechtes) oder von Teilen dieser ein unverhältnismäßig niedriges Entgelt vereinbart, so ist an Stelle des vereinbarten Entgeltes der Mietwert in Anschlag zu bringen.
(6) Von den nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeiträgen sind Verzugszinsen zu leisten; für diese gelten die Bestimmungen des Einhebungsgesetzes vom Jahre 1925, B. G. Bl. Nr. 373, über die bei Verzögerung in der Abfuhr der im Abzugswege einzuhebenden direkten Steuern zu entrichtenden Zinsen.
(7) Im Falle einer Übertretung der Vorschriften über die Entrichtung der Tilgungsbeiträge kann, wenn infolge dieser Übertretung kein oder ein zu geringer Beitrag entrichtet wurde, der Beitragspflichtige verhalten werden, neben dem ordentlichen Beitrage und neben den allfälligen Verzugszinsen eine Steigerung im Ausmaße des zweifachen Betrages des verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Beitrages an den Bundesschatz zu leisten.
(8) Der Beitragspflichtige hat binnen zwei Wochen nach Abschluß jedes Vertrages über die Benutzung von Teilen der Liegenschaft (des Baurechtes) an die Finanzbehörde eine schriftliche, von beiden Vertragsteilen gefertigte Anzeige zu erstatten, in welcher der wesentliche Inhalt des betreffenden Vertrages, insbesondere die Höhe des vereinbarten Entgeltes, anzugeben ist; sind außer dem eigentlichen Entgelte auch noch andere Leistungen des Benutzers vereinbart, so gelten diese Leistungen als Teile des Entgeltes. Vereinbarungen aller Art, die mit dem Inhalte der Anzeige im Widerspruche stehen, sind rechtsunwirksam; wer auf Grund solcher Vereinbarungen eine Leistung vorgenommen hat, ist jederzeit berechtigt, den Ersatz der Leistung zu fordern; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für alle Änderungen von Verträgen über die Benutzung von Teilen der Liegenschaft (des Baurechtes).
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung besondere Einrichtungen über die Kontrolle der Entrichtung der Tilgungsbeiträge vorschreiben; die Finanzverwaltung kann von dem Beitragspflichtigen alle Auskünfte, die zur Feststellung der Ermittlungsgrundlage und zur Ermittlung der Höhe der Beiträge notwendig sind, verlangen und die Richtigkeit der Angaben des Beitragspflichtigen, allenfalls auch vermittels Einsichtnahme in seine Bücher und Aufschreibungen durch ihre Organe überprüfen.
(10) Dem Beitragspflichtigen steht es frei, während der Dauer seiner Beitragspflicht in jedem Kalenderjahre einen Tilgungsbeitrag in einem höheren als dem vorgeschriebenen Ausmaße zu entrichten.
(11) Die Bestimmungen über das Verfahren, insbesondere über Zeit und Art der Entrichtung der Tilgungsbeiträge und über die Art der Geltendmachung und Einbringung von nicht entrichteten Beiträgen, Steigerungen und Nebengebühren sowie über die zuständigen Organe sind durch Verordnung zu treffen; die über solche Beträge ausgefertigten Zahlungsaufforderungen sind Exekutionstitel. Die Einbringung von rückständigen Beiträgen, Steigerungen und Nebengebühren hat im Wege der gerichtlichen oder der Steuerexekution zu erfolgen. Die die Verjährung der Steuern betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, R. G. Bl. Nr. 31, finden sinngemäß Anwendung.
(12) Hinsichtlich der nachstehend bezeichneten, durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaften (Baurechte) sind während der Dauer der Beitragspflicht für jedes Kalenderjahr, insofern sich aus den vorstehenden Bestimmungen kein höherer Betrag ergibt, als Beitrag ein Mindesthundertsatz des Betrages des dem Bauwerber im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. d, gewährten Darlehens, ferner Zinsen im Ausmaße von 1 vom Hundert des jeweils aushaftenden Darlehensbetrages zu entrichten; der Mindesthundertsatz beträgt:
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(13) Verpflichtet sich eine Gebietskörperschaft dazu, während der Dauer der Beitragspflicht an Stelle des im Absatz 12, lit. b und c, festgesetzten Mindestbeitrages jährlich neben den Zinsen mindestens 5 vom Hundert des Darlehensbetrages als Tilgungsbeitrag zu entrichten, so finden hinsichtlich dieser Tilgungsbeiträge die Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 und 8 keine Anwendung.
(2) Die Tilgungsbeiträge sind während der Dauer der Beitragspflicht für jedes Kalenderjahr in barem zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt hinsichtlich jedes der in Betracht kommenden Wohnhäuser mit dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Wohnhaus benützbar vollendet wird und erlischt, sobald die Summe der hinsichtlich dieses Wohnhauses - vorschriftsmäßig oder freiwillig (Absatz 10) - geleisteten Beiträge den im Absatz 1 vorgesehenen Gesamtbetrag erreicht hat.
(3) Das Ausmaß des für jedes Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrages wird, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4, 12 und 13, mit 60 vom Hundert desjenigen Betrages festgesetzt, um den der in diesem Kalenderjahre für die betreffende Liegenschaft (das betreffende Baurecht) erzielte gesamte Bruttoertrag zuzüglich des im Absatze 5 angeführten Mietwertes (Ermittlungsgrundlage) die Summe der Beträge übersteigt, die im gleichen Kalenderjahre erwiesenermaßen erforderlich waren:
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(4) Insoweit hinsichtlich eines Kalenderjahres der dem Beitragspflichtigen gemäß Absatz 3 verbleibende Teil der Ermittlungsgrundlage (Nettoertrag) nicht ausreicht, um eine Verzinsung der vom Bauwerber für die Ausführung des Bauvorhabens aufgewendeten Eigenmittel (§ 3, Absatz 2, lit. b) zu einem Zinssatz von 4. v. H. zu ergeben, ermäßigt sich für das betreffende Kalenderjahr das Ausmaß des Tilgungsbeitrages um denjenigen Betrag, der erforderlich ist, um zusammen mit dem Nettoertrag eine Verzinsung von 4 v. H. der bezeichneten eigenen Mittel zu ergeben.
(5) Bei Feststellung der Ermittlungsgrundlage ist dem Bruttoertrage der Mietwert der vom Hauseigentümer ganz oder zum Teile selbst benutzten oder an Dritte unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Liegenschaft (des Baurechtes) zuzurechnen. Ist für die Benutzung der Liegenschaft (des Baurechtes) oder von Teilen dieser ein unverhältnismäßig niedriges Entgelt vereinbart, so ist an Stelle des vereinbarten Entgeltes der Mietwert in Anschlag zu bringen.
(6) Von den nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeiträgen sind Verzugszinsen zu leisten; für diese gelten die Bestimmungen des Einhebungsgesetzes vom Jahre 1925, B. G. Bl. Nr. 373, über die bei Verzögerung in der Abfuhr der im Abzugswege einzuhebenden direkten Steuern zu entrichtenden Zinsen.
(7) Im Falle einer Übertretung der Vorschriften über die Entrichtung der Tilgungsbeiträge kann, wenn infolge dieser Übertretung kein oder ein zu geringer Beitrag entrichtet wurde, der Beitragspflichtige verhalten werden, neben dem ordentlichen Beitrage und neben den allfälligen Verzugszinsen eine Steigerung im Ausmaße des zweifachen Betrages des verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Beitrages an den Bundesschatz zu leisten.
(8) Der Beitragspflichtige hat binnen zwei Wochen nach Abschluß jedes Vertrages über die Benutzung von Teilen der Liegenschaft (des Baurechtes) an die Finanzbehörde eine schriftliche, von beiden Vertragsteilen gefertigte Anzeige zu erstatten, in welcher der wesentliche Inhalt des betreffenden Vertrages, insbesondere die Höhe des vereinbarten Entgeltes, anzugeben ist; sind außer dem eigentlichen Entgelte auch noch andere Leistungen des Benutzers vereinbart, so gelten diese Leistungen als Teile des Entgeltes. Vereinbarungen aller Art, die mit dem Inhalte der Anzeige im Widerspruche stehen, sind rechtsunwirksam; wer auf Grund solcher Vereinbarungen eine Leistung vorgenommen hat, ist jederzeit berechtigt, den Ersatz der Leistung zu fordern; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für alle Änderungen von Verträgen über die Benutzung von Teilen der Liegenschaft (des Baurechtes).
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung besondere Einrichtungen über die Kontrolle der Entrichtung der Tilgungsbeiträge vorschreiben; die Finanzverwaltung kann von dem Beitragspflichtigen alle Auskünfte, die zur Feststellung der Ermittlungsgrundlage und zur Ermittlung der Höhe der Beiträge notwendig sind, verlangen und die Richtigkeit der Angaben des Beitragspflichtigen, allenfalls auch vermittels Einsichtnahme in seine Bücher und Aufschreibungen durch ihre Organe überprüfen.
(10) Dem Beitragspflichtigen steht es frei, während der Dauer seiner Beitragspflicht in jedem Kalenderjahre einen Tilgungsbeitrag in einem höheren als dem vorgeschriebenen Ausmaße zu entrichten.
(11) Die Bestimmungen über das Verfahren, insbesondere über Zeit und Art der Entrichtung der Tilgungsbeiträge und über die Art der Geltendmachung und Einbringung von nicht entrichteten Beiträgen, Steigerungen und Nebengebühren sowie über die zuständigen Organe sind durch Verordnung zu treffen; die über solche Beträge ausgefertigten Zahlungsaufforderungen sind Exekutionstitel. Die Einbringung von rückständigen Beiträgen, Steigerungen und Nebengebühren hat im Wege der gerichtlichen oder der Steuerexekution zu erfolgen. Die die Verjährung der Steuern betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, R. G. Bl. Nr. 31, finden sinngemäß Anwendung.
(12) Hinsichtlich der nachstehend bezeichneten, durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaften (Baurechte) sind während der Dauer der Beitragspflicht für jedes Kalenderjahr, insofern sich aus den vorstehenden Bestimmungen kein höherer Betrag ergibt, als Beitrag ein Mindesthundertsatz des Betrages des dem Bauwerber im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. d, gewährten Darlehens, ferner Zinsen im Ausmaße von 1 vom Hundert des jeweils aushaftenden Darlehensbetrages zu entrichten; der Mindesthundertsatz beträgt:
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(13) Verpflichtet sich eine Gebietskörperschaft dazu, während der Dauer der Beitragspflicht an Stelle des im Absatz 12, lit. b und c, festgesetzten Mindestbeitrages jährlich neben den Zinsen mindestens 5 vom Hundert des Darlehensbetrages als Tilgungsbeitrag zu entrichten, so finden hinsichtlich dieser Tilgungsbeiträge die Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 und 8 keine Anwendung.