Art. 1 § 7 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Art. 1 § 7. WbfMG (1weggefallen) Durch die Leistung des Bundeszuschusses an die gemäß § 5, Absatz 1, zuschußbezugsberechtigte Hypothekenanstalt wird der jeweilige Eigentümer der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigen Baurechtes), unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4, von der Verpflichtung enthoben, die im Vertrage über das Darlehen der im § 3, Absatz 2, litseit 01.01.2010 weggefallen. d, bezeichneten Art und über den Baukredit (§ 3, Absatz 4) vereinbarten laufenden Zahlungen (Annuitäten, Regiebeitrag u. dgl.) an die Hypothekenanstalt zu leisten, die dieses Darlehen gewährt hat; er ist dagegen verpflichtet, an den Bund an Stelle dieser Zahlungen einen jährlichen Tilgungsbeitrag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu leisten. Dies sowie der Umstand, daß die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen, in denen das Darlehen gewährt wurde, durch den Bundeszuschuß gedeckt wird, ist im Darlehensvertrage durch eine entsprechende Bestimmung festzulegen.

(2) Der Betrag des Baukredits (§ 3, Absatz 4) ist samt den vereinbarten Zinsen und allfälligen sonstigen Nebengebühren vom Schuldner aus dem Betrage des im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Darlehens an die Darlehensgeberin abzustatten (§ 4, Absatz 3, lit. f).

(3) Sind hinsichtlich des Darlehens der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art außer den Zinsen auch sonstige laufende Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) vereinbart, so sind diese sonstigen Nebengebühren, soweit sie auf die Zeit bis zur Vollendung des betreffenden Wohnhauses entfallen, vom Bauwerber zu entrichten.

(4) Die Hypothekenanstalt hat das Darlehen der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art (den Baukredit) unter Beobachtung einer höchstens einvierteljährigen Kündigungsfrist zur Rückzahlung zu kündigen, wenn die Zusage der Bundeszuschüsse erschlichen wurde, wenn der Bauwerber den Bau nicht gehörig fortsetzt oder bei der Ausführung des Baues in wesentlichen Punkten eigenmächtig von dem ursprünglichen Bauvorhaben (Bauplane, Baubeschreibung, Kostenvoranschlage, § 3, Absatz 1) abweicht, ferner wenn das Wohnhaus nicht im guten Zustande erhalten wird oder in einer Weise umgeändert oder verwendet wird, die den Bestimmungen des § 2 nicht entspricht, schließlich wenn die Liegenschaft (das Baurecht) an einen Ausländer veräußert wird oder wenn die Tilgungsbeiträge (§ 8) hinterzogen werden. Im Darlehensvertrage (Baukreditvertrage) können auch noch andere Kündigungsgründe vorgesehen sein. In allen Fällen der Kündigung ist der Betrag des Darlehens (des Baukredits) zuzüglich der bis zum Kündigungstermine berechneten Zinsen in der vereinbarten Höhe und der sonstigen etwa vereinbarten Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) an die Hypothekenanstalt zu bezahlen; einer zur Geltendmachung dieses Anspruches eingeleiteten Zwangsversteigerung steht das Veräußerungsverbot (§ 4, Absatz 3, lit. b) nicht im Wege.

(5) Im Falle einer Zwangsversteigerung der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechtes) ist als geringstes Gebot der Betrag der Forderung (Kapital und Nebengebühren) aus dem Hypothekardarlehen der im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Art festzusetzen, falls sich nach den geltenden Bestimmungen nicht ein höherer Betrag als geringstes Gebot ergibt. Die auf der Liegenschaft (dem Baurechte) pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen der im § 3, Absatz 2, lit. d, und im § 3, Absatz 4, bezeichneten Art sind, soweit sie im Meistbote Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen; soweit sie im Meistbote nicht Deckung finden, sind die Verpflichtungen, die dem durch das Meistbot nicht gedeckten Teile dieser Forderungen entsprechen, insbesondere auch die Verpflichtung zur Leistung der Tilgungsbeiträge, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Im Falle einer Zwangsverwaltung sind rückständige Tilgungsbeiträge in demselben Range zu befriedigen, wie rückständige Zinsen eines im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. d, gewährten Darlehens zu befriedigen wären.

(6) Die Hypothekenanstalt hat die bei ihr in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 einfließenden Beträge, soweit diese Beträge bereits durch die Bundeszuschüsse gedeckt sind, sowie die etwa freiwillig abgestatteten Darlehensbeträge ausschließlich zur Tilgung einer entsprechenden Teilmenge der von ihr auf Grund der Zusage des Bundeszuschusses ausgegebenen Schuldverschreibungen (§ 6) zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 29.05.1933 bis 31.12.2009
Art. 1 § 7. WbfMG (1weggefallen) Durch die Leistung des Bundeszuschusses an die gemäß § 5, Absatz 1, zuschußbezugsberechtigte Hypothekenanstalt wird der jeweilige Eigentümer der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigen Baurechtes), unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4, von der Verpflichtung enthoben, die im Vertrage über das Darlehen der im § 3, Absatz 2, litseit 01.01.2010 weggefallen. d, bezeichneten Art und über den Baukredit (§ 3, Absatz 4) vereinbarten laufenden Zahlungen (Annuitäten, Regiebeitrag u. dgl.) an die Hypothekenanstalt zu leisten, die dieses Darlehen gewährt hat; er ist dagegen verpflichtet, an den Bund an Stelle dieser Zahlungen einen jährlichen Tilgungsbeitrag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu leisten. Dies sowie der Umstand, daß die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen, in denen das Darlehen gewährt wurde, durch den Bundeszuschuß gedeckt wird, ist im Darlehensvertrage durch eine entsprechende Bestimmung festzulegen.

(2) Der Betrag des Baukredits (§ 3, Absatz 4) ist samt den vereinbarten Zinsen und allfälligen sonstigen Nebengebühren vom Schuldner aus dem Betrage des im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Darlehens an die Darlehensgeberin abzustatten (§ 4, Absatz 3, lit. f).

(3) Sind hinsichtlich des Darlehens der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art außer den Zinsen auch sonstige laufende Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) vereinbart, so sind diese sonstigen Nebengebühren, soweit sie auf die Zeit bis zur Vollendung des betreffenden Wohnhauses entfallen, vom Bauwerber zu entrichten.

(4) Die Hypothekenanstalt hat das Darlehen der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art (den Baukredit) unter Beobachtung einer höchstens einvierteljährigen Kündigungsfrist zur Rückzahlung zu kündigen, wenn die Zusage der Bundeszuschüsse erschlichen wurde, wenn der Bauwerber den Bau nicht gehörig fortsetzt oder bei der Ausführung des Baues in wesentlichen Punkten eigenmächtig von dem ursprünglichen Bauvorhaben (Bauplane, Baubeschreibung, Kostenvoranschlage, § 3, Absatz 1) abweicht, ferner wenn das Wohnhaus nicht im guten Zustande erhalten wird oder in einer Weise umgeändert oder verwendet wird, die den Bestimmungen des § 2 nicht entspricht, schließlich wenn die Liegenschaft (das Baurecht) an einen Ausländer veräußert wird oder wenn die Tilgungsbeiträge (§ 8) hinterzogen werden. Im Darlehensvertrage (Baukreditvertrage) können auch noch andere Kündigungsgründe vorgesehen sein. In allen Fällen der Kündigung ist der Betrag des Darlehens (des Baukredits) zuzüglich der bis zum Kündigungstermine berechneten Zinsen in der vereinbarten Höhe und der sonstigen etwa vereinbarten Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) an die Hypothekenanstalt zu bezahlen; einer zur Geltendmachung dieses Anspruches eingeleiteten Zwangsversteigerung steht das Veräußerungsverbot (§ 4, Absatz 3, lit. b) nicht im Wege.

(5) Im Falle einer Zwangsversteigerung der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechtes) ist als geringstes Gebot der Betrag der Forderung (Kapital und Nebengebühren) aus dem Hypothekardarlehen der im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Art festzusetzen, falls sich nach den geltenden Bestimmungen nicht ein höherer Betrag als geringstes Gebot ergibt. Die auf der Liegenschaft (dem Baurechte) pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen der im § 3, Absatz 2, lit. d, und im § 3, Absatz 4, bezeichneten Art sind, soweit sie im Meistbote Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen; soweit sie im Meistbote nicht Deckung finden, sind die Verpflichtungen, die dem durch das Meistbot nicht gedeckten Teile dieser Forderungen entsprechen, insbesondere auch die Verpflichtung zur Leistung der Tilgungsbeiträge, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Im Falle einer Zwangsverwaltung sind rückständige Tilgungsbeiträge in demselben Range zu befriedigen, wie rückständige Zinsen eines im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. d, gewährten Darlehens zu befriedigen wären.

(6) Die Hypothekenanstalt hat die bei ihr in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 einfließenden Beträge, soweit diese Beträge bereits durch die Bundeszuschüsse gedeckt sind, sowie die etwa freiwillig abgestatteten Darlehensbeträge ausschließlich zur Tilgung einer entsprechenden Teilmenge der von ihr auf Grund der Zusage des Bundeszuschusses ausgegebenen Schuldverschreibungen (§ 6) zu verwenden.

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