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(2) Die Schuldverschreibungen der im Absatze 1 bezeichneten Art können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillar-, Fideikommiß- und Depositengeldern sowie zum Börsenkurse, jedoch nicht über dem Nennwerte, zu Dienst- und Geschäftskautionen verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann - hinsichtlich der Sozialversicherungsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften und Sparkassen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - durch Verordnung verfügen, daß die Sozialversicherungsinstitute und die Versicherungsgesellschaften höchstens bis zu 20 vom Hundert ihrer jeweils zur dauernden Veranlagung bestimmten Gelder, ferner, daß die Sparkassen, die Landeshypothekenanstalten und die Bankaktiengesellschaften einen höchstens 10 vom Hundert betragenden Hundertsatz ihrer jeweiligen Bucheinlagen (§ 7, Absatz 3, der III. Centralbank-Gesetznovelle) mit Ausnahme der Kassenscheine in Schuldverschreibungen der im Absatz 1 bezeichneten Art angelegt zu halten haben.
(2) Die Schuldverschreibungen der im Absatze 1 bezeichneten Art können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillar-, Fideikommiß- und Depositengeldern sowie zum Börsenkurse, jedoch nicht über dem Nennwerte, zu Dienst- und Geschäftskautionen verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann - hinsichtlich der Sozialversicherungsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften und Sparkassen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - durch Verordnung verfügen, daß die Sozialversicherungsinstitute und die Versicherungsgesellschaften höchstens bis zu 20 vom Hundert ihrer jeweils zur dauernden Veranlagung bestimmten Gelder, ferner, daß die Sparkassen, die Landeshypothekenanstalten und die Bankaktiengesellschaften einen höchstens 10 vom Hundert betragenden Hundertsatz ihrer jeweiligen Bucheinlagen (§ 7, Absatz 3, der III. Centralbank-Gesetznovelle) mit Ausnahme der Kassenscheine in Schuldverschreibungen der im Absatz 1 bezeichneten Art angelegt zu halten haben.