Art. 1 § 5 WbfMG (weggefallen)

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch die Zusage des Bundeszuschusses wird der Bund, unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 2, verpflichtet, derjenigen Hypothekenanstalt, die dem Bauwerber das Darlehen der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art sowie allenfalls einen Baukredit (§ 3, Absatz 4) in Schuldverschreibungen gewährt, während der Dauer der Laufzeit der aus Anlaß dieses Darlehens (Baukredits) ausgegebenen Schuldverschreibungen Barzuschüsse zu leisten, deren Höhe in jedem Jahre der Laufzeit dem Betrage gleichkommt, der in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung und Tilgung dieser Schuldverschreibungen erforderlich ist; sind im Darlehensvertrage zwischen dem Bauwerber und der Hypothekenanstalt außer den Zinsen sonstige laufende Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) vereinbart, so erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Bundeszuschusses um den Betrag dieser sonstigen jährlichen Nebengebühren, soweit diese auf die Zeit nach Vollendung des betreffenden Wohnhauses entfallen. Die Bundeszuschüsse sind jeweils spätestens an den für die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen geltenden Tagen fällig.Durch die Zusage des Bundeszuschusses wird der Bund, unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 2, verpflichtet, derjenigen Hypothekenanstalt, die dem Bauwerber das Darlehen der im Paragraph 3,, Absatz 2, Litera d,, bezeichneten Art sowie allenfalls einen Baukredit (Paragraph 3,, Absatz 4) in Schuldverschreibungen gewährt, während der Dauer der Laufzeit der aus Anlaß dieses Darlehens (Baukredits) ausgegebenen Schuldverschreibungen Barzuschüsse zu leisten, deren Höhe in jedem Jahre der Laufzeit dem Betrage gleichkommt, der in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung und Tilgung dieser Schuldverschreibungen erforderlich ist; sind im Darlehensvertrage zwischen dem Bauwerber und der Hypothekenanstalt außer den Zinsen sonstige laufende Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) vereinbart, so erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Bundeszuschusses um den Betrag dieser sonstigen jährlichen Nebengebühren, soweit diese auf die Zeit nach Vollendung des betreffenden Wohnhauses entfallen. Die Bundeszuschüsse sind jeweils spätestens an den für die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen geltenden Tagen fällig.
  2. (2)Absatz 2Die Zusage der Bundeszuschüsse ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen, und zwar nur dann zurückzunehmen, wenn mit der Begebung der auf Grund der betreffenden Zusage auszugebenden Schuldverschreibungen noch nicht begonnen worden ist:
    1. a)Litera awenn die im § 4, Absatz 3, vorgesehenen Bedingungen oder die sonstigen etwa im Zusagebescheide enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden,wenn die im Paragraph 4,, Absatz 3, vorgesehenen Bedingungen oder die sonstigen etwa im Zusagebescheide enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden,
    2. b)Litera bwenn der Bauwerber den Bau nicht binnen einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist beginnt.
  3. (3)Absatz 3Der Gesamtbetrag der Bundeszuschüsse darf - vom Kalenderjahre 1929 angefangen bis zur gänzlichen Tilgung der Schuldverschreibungen - in keinem Kalenderjahre den Betrag von 24 Millionen Schilling übersteigen. Nach dem 31. Dezember 1933 dürfen Bundeszuschüsse nicht mehr zugesagt werden.
  4. (4)Absatz 4Zur budgetären Bedeckung der im Absatze 3 bewilligten Ausgaben wird als Nachtrag zum Bundesfinanzgesetze für das Kalenderjahr 1929 ein entsprechender Kredit bei Kapitel 15, „soziale Verwaltung“, Titel 4, „sonstige soziale Maßnahmen“, § 1, a, „Bundeszuschüsse für Wohnbauförderung“, als Nachtragskredit vorgesehen; hinsichtlich der folgenden Kalenderjahre ist die Ausgabe jeweils in dem Bundesvoranschlage für das betreffende Kalenderjahr vorzusehen.Zur budgetären Bedeckung der im Absatze 3 bewilligten Ausgaben wird als Nachtrag zum Bundesfinanzgesetze für das Kalenderjahr 1929 ein entsprechender Kredit bei Kapitel 15, „soziale Verwaltung“, Titel 4, „sonstige soziale Maßnahmen“, Paragraph eins,, a, „Bundeszuschüsse für Wohnbauförderung“, als Nachtragskredit vorgesehen; hinsichtlich der folgenden Kalenderjahre ist die Ausgabe jeweils in dem Bundesvoranschlage für das betreffende Kalenderjahr vorzusehen.
Art. 1 § 5 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 29.05.1933 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDurch die Zusage des Bundeszuschusses wird der Bund, unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 2, verpflichtet, derjenigen Hypothekenanstalt, die dem Bauwerber das Darlehen der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art sowie allenfalls einen Baukredit (§ 3, Absatz 4) in Schuldverschreibungen gewährt, während der Dauer der Laufzeit der aus Anlaß dieses Darlehens (Baukredits) ausgegebenen Schuldverschreibungen Barzuschüsse zu leisten, deren Höhe in jedem Jahre der Laufzeit dem Betrage gleichkommt, der in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung und Tilgung dieser Schuldverschreibungen erforderlich ist; sind im Darlehensvertrage zwischen dem Bauwerber und der Hypothekenanstalt außer den Zinsen sonstige laufende Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) vereinbart, so erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Bundeszuschusses um den Betrag dieser sonstigen jährlichen Nebengebühren, soweit diese auf die Zeit nach Vollendung des betreffenden Wohnhauses entfallen. Die Bundeszuschüsse sind jeweils spätestens an den für die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen geltenden Tagen fällig.Durch die Zusage des Bundeszuschusses wird der Bund, unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 2, verpflichtet, derjenigen Hypothekenanstalt, die dem Bauwerber das Darlehen der im Paragraph 3,, Absatz 2, Litera d,, bezeichneten Art sowie allenfalls einen Baukredit (Paragraph 3,, Absatz 4) in Schuldverschreibungen gewährt, während der Dauer der Laufzeit der aus Anlaß dieses Darlehens (Baukredits) ausgegebenen Schuldverschreibungen Barzuschüsse zu leisten, deren Höhe in jedem Jahre der Laufzeit dem Betrage gleichkommt, der in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung und Tilgung dieser Schuldverschreibungen erforderlich ist; sind im Darlehensvertrage zwischen dem Bauwerber und der Hypothekenanstalt außer den Zinsen sonstige laufende Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) vereinbart, so erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Bundeszuschusses um den Betrag dieser sonstigen jährlichen Nebengebühren, soweit diese auf die Zeit nach Vollendung des betreffenden Wohnhauses entfallen. Die Bundeszuschüsse sind jeweils spätestens an den für die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen geltenden Tagen fällig.
  2. (2)Absatz 2Die Zusage der Bundeszuschüsse ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen, und zwar nur dann zurückzunehmen, wenn mit der Begebung der auf Grund der betreffenden Zusage auszugebenden Schuldverschreibungen noch nicht begonnen worden ist:
    1. a)Litera awenn die im § 4, Absatz 3, vorgesehenen Bedingungen oder die sonstigen etwa im Zusagebescheide enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden,wenn die im Paragraph 4,, Absatz 3, vorgesehenen Bedingungen oder die sonstigen etwa im Zusagebescheide enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden,
    2. b)Litera bwenn der Bauwerber den Bau nicht binnen einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist beginnt.
  3. (3)Absatz 3Der Gesamtbetrag der Bundeszuschüsse darf - vom Kalenderjahre 1929 angefangen bis zur gänzlichen Tilgung der Schuldverschreibungen - in keinem Kalenderjahre den Betrag von 24 Millionen Schilling übersteigen. Nach dem 31. Dezember 1933 dürfen Bundeszuschüsse nicht mehr zugesagt werden.
  4. (4)Absatz 4Zur budgetären Bedeckung der im Absatze 3 bewilligten Ausgaben wird als Nachtrag zum Bundesfinanzgesetze für das Kalenderjahr 1929 ein entsprechender Kredit bei Kapitel 15, „soziale Verwaltung“, Titel 4, „sonstige soziale Maßnahmen“, § 1, a, „Bundeszuschüsse für Wohnbauförderung“, als Nachtragskredit vorgesehen; hinsichtlich der folgenden Kalenderjahre ist die Ausgabe jeweils in dem Bundesvoranschlage für das betreffende Kalenderjahr vorzusehen.Zur budgetären Bedeckung der im Absatze 3 bewilligten Ausgaben wird als Nachtrag zum Bundesfinanzgesetze für das Kalenderjahr 1929 ein entsprechender Kredit bei Kapitel 15, „soziale Verwaltung“, Titel 4, „sonstige soziale Maßnahmen“, Paragraph eins,, a, „Bundeszuschüsse für Wohnbauförderung“, als Nachtragskredit vorgesehen; hinsichtlich der folgenden Kalenderjahre ist die Ausgabe jeweils in dem Bundesvoranschlage für das betreffende Kalenderjahr vorzusehen.
Art. 1 § 5 WbfMG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten