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(2) Die Zusage der Bundeszuschüsse ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen, und zwar nur dann zurückzunehmen, wenn mit der Begebung der auf Grund der betreffenden Zusage auszugebenden Schuldverschreibungen noch nicht begonnen worden ist:
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(3) Der Gesamtbetrag der Bundeszuschüsse darf - vom Kalenderjahre 1929 angefangen bis zur gänzlichen Tilgung der Schuldverschreibungen - in keinem Kalenderjahre den Betrag von 24 Millionen Schilling übersteigen. Nach dem 31. Dezember 1933 dürfen Bundeszuschüsse nicht mehr zugesagt werden.
(4) Zur budgetären Bedeckung der im Absatze 3 bewilligten Ausgaben wird als Nachtrag zum Bundesfinanzgesetze für das Kalenderjahr 1929 ein entsprechender Kredit bei Kapitel 15, „soziale Verwaltung'', Titel 4, „sonstige soziale Maßnahmen'', § 1, a, „Bundeszuschüsse für Wohnbauförderung'', als Nachtragskredit vorgesehen; hinsichtlich der folgenden Kalenderjahre ist die Ausgabe jeweils in dem Bundesvoranschlage für das betreffende Kalenderjahr vorzusehen.
(2) Die Zusage der Bundeszuschüsse ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen, und zwar nur dann zurückzunehmen, wenn mit der Begebung der auf Grund der betreffenden Zusage auszugebenden Schuldverschreibungen noch nicht begonnen worden ist:
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(3) Der Gesamtbetrag der Bundeszuschüsse darf - vom Kalenderjahre 1929 angefangen bis zur gänzlichen Tilgung der Schuldverschreibungen - in keinem Kalenderjahre den Betrag von 24 Millionen Schilling übersteigen. Nach dem 31. Dezember 1933 dürfen Bundeszuschüsse nicht mehr zugesagt werden.
(4) Zur budgetären Bedeckung der im Absatze 3 bewilligten Ausgaben wird als Nachtrag zum Bundesfinanzgesetze für das Kalenderjahr 1929 ein entsprechender Kredit bei Kapitel 15, „soziale Verwaltung'', Titel 4, „sonstige soziale Maßnahmen'', § 1, a, „Bundeszuschüsse für Wohnbauförderung'', als Nachtragskredit vorgesehen; hinsichtlich der folgenden Kalenderjahre ist die Ausgabe jeweils in dem Bundesvoranschlage für das betreffende Kalenderjahr vorzusehen.