Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als beratende Stelle für die Zusage der Bundeszuschüsse wird ein Kuratorium eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Wirkungskreis durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt wird.
(3) Die Bundeszuschüsse dürfen nur unter der Bedingung zugesagt werden, daß der Bauwerber ??? einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist das Zutreffen der nachfolgenden Voraussetzungen nachweist:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Zusage der Bundeszuschüsse kann auch von anderen, für die Ausführung des Bauvorhabens als zweckmäßig erachteten Bedingungen abhängig gemacht werden.
(5) Über den Anspruch des Bauwerbers aus dem Erlage der eigenen Mittel (Absatz 3, lit. c) sowie aus der Zusicherung der im § 3, Absatz 2, lit. c und d, und in den Absätzen 3 und 4 angeführten Darlehen kann, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3, lit. d, e und f, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden; dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Das gemäß Absatz 3, lit. b, grundbücherlich einzutragende Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt, unbeschadet der Bestimmung des § 7, Absatz 4, letzter Satz, in allen Fällen auch gegen Dritte. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot bleibt auch nach Fertigstellung des Baues wirksam, solange es nicht mit Einwilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gelöscht worden ist. Die Einwilligung zur Löschung darf nach Fertigstellung des Baues nicht verweigert werden, sobald die Schuldverschreibungen (§ 6) der Teilausgabe, deren Unterlage das Darlehen bildet, begeben worden sind.
(2) Als beratende Stelle für die Zusage der Bundeszuschüsse wird ein Kuratorium eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Wirkungskreis durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt wird.
(3) Die Bundeszuschüsse dürfen nur unter der Bedingung zugesagt werden, daß der Bauwerber ??? einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist das Zutreffen der nachfolgenden Voraussetzungen nachweist:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Zusage der Bundeszuschüsse kann auch von anderen, für die Ausführung des Bauvorhabens als zweckmäßig erachteten Bedingungen abhängig gemacht werden.
(5) Über den Anspruch des Bauwerbers aus dem Erlage der eigenen Mittel (Absatz 3, lit. c) sowie aus der Zusicherung der im § 3, Absatz 2, lit. c und d, und in den Absätzen 3 und 4 angeführten Darlehen kann, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3, lit. d, e und f, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden; dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Das gemäß Absatz 3, lit. b, grundbücherlich einzutragende Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt, unbeschadet der Bestimmung des § 7, Absatz 4, letzter Satz, in allen Fällen auch gegen Dritte. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot bleibt auch nach Fertigstellung des Baues wirksam, solange es nicht mit Einwilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gelöscht worden ist. Die Einwilligung zur Löschung darf nach Fertigstellung des Baues nicht verweigert werden, sobald die Schuldverschreibungen (§ 6) der Teilausgabe, deren Unterlage das Darlehen bildet, begeben worden sind.