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(2) Den Neubauten und gänzlichen Umbauten können in berücksichtigungswürdigen Fällen auch Zubauten und Aufbauten (§ 1, Z 2 und 3, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) gleichgehalten werden.
(3) Auf Baulichkeiten, die für den Betrieb des Gastgewerbes oder der Fremdenbeherbergung oder für Heil- oder Erholungszwecke dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser sowie auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
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(2) Den Neubauten und gänzlichen Umbauten können in berücksichtigungswürdigen Fällen auch Zubauten und Aufbauten (§ 1, Z 2 und 3, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) gleichgehalten werden.
(3) Auf Baulichkeiten, die für den Betrieb des Gastgewerbes oder der Fremdenbeherbergung oder für Heil- oder Erholungszwecke dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser sowie auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, findet dieses Gesetz keine Anwendung.