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Wohnbauförderung.
1 § 1. In Orten, in denen Wohnungsnot herrscht, und in ihrer Umgebung ist die Errichtung von Wohnhäusern, deren Bau in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis zum 31. Dezember 1933 begonnen wird, durch Leistung von Bundeszuschüssen WbfMG (§ 5weggefallen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördernseit 01.01.2010 weggefallen.
Wohnbauförderung.
1 § 1. In Orten, in denen Wohnungsnot herrscht, und in ihrer Umgebung ist die Errichtung von Wohnhäusern, deren Bau in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis zum 31. Dezember 1933 begonnen wird, durch Leistung von Bundeszuschüssen WbfMG (§ 5weggefallen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördernseit 01.01.2010 weggefallen.