§ 13 WettbG Wahrung der Grundrechte

Wettbewerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach §§ 11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach § 12, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012 S. 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach Paragraphen 11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12,, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012 Sitzung 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.
  2. (12)Absatz eins2Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§ 26, 27, 28, 28a oder 2829 KartG 2005 Ermittlungen nach §§ 11, 11a oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner zur Wahrung des Rechts auf Gehör Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 26,, 27, 28, 28a oder 2829 KartG 2005 Ermittlungen nach Paragraphen 11,, 11a oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner zur Wahrung des Rechts auf Gehör Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
  3. (23)Absatz 23Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs. 12 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 12, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Absatz eins2, keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz eins2,, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 25.04.2017 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz einsDie Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach §§ 11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach § 12, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012 S. 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach Paragraphen 11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12,, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012 Sitzung 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.
  2. (12)Absatz eins2Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§ 26, 27, 28, 28a oder 2829 KartG 2005 Ermittlungen nach §§ 11, 11a oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner zur Wahrung des Rechts auf Gehör Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 26,, 27, 28, 28a oder 2829 KartG 2005 Ermittlungen nach Paragraphen 11,, 11a oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner zur Wahrung des Rechts auf Gehör Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
  3. (23)Absatz 23Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs. 12 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 12, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Absatz eins2, keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz eins2,, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.

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