Anl. 8 WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2005 bis 31.12.9999

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9.

die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11.

die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Anl. 8 WRG 1959 (weggefallen) seit 11.08.2005 weggefallen.

Stand vor dem 10.08.2005

In Kraft vom 22.12.2003 bis 10.08.2005

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9.

die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11.

die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Anl. 8 WRG 1959 (weggefallen) seit 11.08.2005 weggefallen.

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