Anl. 7 WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsEinsatz abfallarmer Technologie;
  2. 2.Ziffer 2Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. 3.Ziffer 3Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. 4.Ziffer 4Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;
  5. 45.Ziffer 45Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  6. 56.Ziffer 56Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  7. 67.Ziffer 67Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
  8. 78.Ziffer 78die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  9. 89.Ziffer 89Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
  10. 910.Ziffer 910die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  11. 1011.Ziffer 1011die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  12. 1112.Ziffer 1112die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 11.08.2005 bis 18.06.2013
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsEinsatz abfallarmer Technologie;
  2. 2.Ziffer 2Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. 3.Ziffer 3Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. 4.Ziffer 4Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;
  5. 45.Ziffer 45Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  6. 56.Ziffer 56Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  7. 67.Ziffer 67Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
  8. 78.Ziffer 78die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  9. 89.Ziffer 89Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
  10. 910.Ziffer 910die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  11. 1011.Ziffer 1011die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  12. 1112.Ziffer 1112die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

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