§ 145a WRG 1959 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Artikel I tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit 22. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Z 7 (§ 21a Abs. 3 lit. d) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2004 in Kraft.

(3) Z 14 (§ 33 Abs. 2) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.

(4) Z 18 und 19 (§ 33c) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf die § 33c am Tag des In-Kraft-Tretens anzuwenden war, findet § 33c weiterhin Anwendung.

(5) Z 35 (§ 54) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 54 in Kraft stehende Verordnungen gelten als Verordnungen gemäß § 55g Abs. 1 Z 1.

(6) § 55j § 55n tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise 54 ist § 55j Abs. 1 § 55n Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (§ 55j Abs. 4§ 55n Abs. 4) sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.

Stand vor dem 30.03.2011

In Kraft vom 22.12.2003 bis 30.03.2011

(1) Artikel I tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit 22. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Z 7 (§ 21a Abs. 3 lit. d) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2004 in Kraft.

(3) Z 14 (§ 33 Abs. 2) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.

(4) Z 18 und 19 (§ 33c) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf die § 33c am Tag des In-Kraft-Tretens anzuwenden war, findet § 33c weiterhin Anwendung.

(5) Z 35 (§ 54) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 54 in Kraft stehende Verordnungen gelten als Verordnungen gemäß § 55g Abs. 1 Z 1.

(6) § 55j § 55n tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise 54 ist § 55j Abs. 1 § 55n Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (§ 55j Abs. 4§ 55n Abs. 4) sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.

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