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( Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 54/1959BGBl. Nr. 253/1957, Artauch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. I Z 50) Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54253 aus 19591957,, Artauch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. römisch eins Ziffer 50,)
( Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 54/1959BGBl. Nr. 253/1957, Artauch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. I Z 50) Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54253 aus 19591957,, Artauch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. römisch eins Ziffer 50,)