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§ 128. Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.
(1) Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 50)
§ 128. Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.
(1) Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 50)