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(1) Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:
a) | sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. | |||||||||
b) | in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren (der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen. |
(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Abs. 1 lit. b.
(3) Für Anlagen und Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, ausgeübt werden.
(4) Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs durch Maßnahmen nach §§ 34, 35 oder 37 berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde des vorherigen Einverständnisses der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die Angelegenheit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicher Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft oder in einen Wasserverband nach §§ 75, 76 oder 88 zwangsweise einbezogen werden soll.
(5) Im Bewilligungsverfahren gemäß §§ 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.
(1) Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:
a) | sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. | |||||||||
b) | in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren (der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen. |
(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Abs. 1 lit. b.
(3) Für Anlagen und Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, ausgeübt werden.
(4) Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs durch Maßnahmen nach §§ 34, 35 oder 37 berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde des vorherigen Einverständnisses der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die Angelegenheit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicher Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft oder in einen Wasserverband nach §§ 75, 76 oder 88 zwangsweise einbezogen werden soll.
(5) Im Bewilligungsverfahren gemäß §§ 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.