§ 92 WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

(1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im VerbandsbereicheVerbandsbereich (Sanierungsplan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, wie insbesondere also den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Unberücksichtigt gebliebeneDie Nichtberücksichtigung von Einwendungen sindist bei der Beratung in der Mitgliederversammlung besondersBeschlußfassung zu prüfenbegründen.

(3) Der vom VerbandeVerband beschlossene Sanierungsplan ist der Wasserrechtsbehördedem örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat die Wasserrechtsbehördeder Landeshauptmann den Sanierungsplan in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern ehestenszu genehmigen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eine Zusammenfassung des Sanierungsplanes ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem VerbandeVerband zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem GesetzeGesetz, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Einhaltung eines genehmigten Sanierungsplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Verbandsbereich als öffentliches Interesse anzustreben.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3 vorzugehen. Aus den imin Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.1999

(1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im VerbandsbereicheVerbandsbereich (Sanierungsplan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, wie insbesondere also den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Unberücksichtigt gebliebeneDie Nichtberücksichtigung von Einwendungen sindist bei der Beratung in der Mitgliederversammlung besondersBeschlußfassung zu prüfenbegründen.

(3) Der vom VerbandeVerband beschlossene Sanierungsplan ist der Wasserrechtsbehördedem örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat die Wasserrechtsbehördeder Landeshauptmann den Sanierungsplan in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern ehestenszu genehmigen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eine Zusammenfassung des Sanierungsplanes ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem VerbandeVerband zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem GesetzeGesetz, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Einhaltung eines genehmigten Sanierungsplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Verbandsbereich als öffentliches Interesse anzustreben.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3 vorzugehen. Aus den imin Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

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