§ 91 WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Reinhaltungsverbänden (§ 87 Abs. 2) obliegt es insbesondere,

a)

einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,

b)

neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich soweitso weit als möglich hintanzuhalten,

c)

den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,

d)

eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im VerbandsbereicheVerbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.1999

Reinhaltungsverbänden (§ 87 Abs. 2) obliegt es insbesondere,

a)

einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,

b)

neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich soweitso weit als möglich hintanzuhalten,

c)

den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,

d)

eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im VerbandsbereicheVerbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

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