§ 84 WRG 1959 Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
§ 84. Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.Paragraph 84,

Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950einzutreiben. Rückständige Genossenschaftsbeiträge (Paragraph 78, BGBl. Nr. 172,) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.11.1959 bis 30.09.1997
§ 84. Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.Paragraph 84,

Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950einzutreiben. Rückständige Genossenschaftsbeiträge (Paragraph 78, BGBl. Nr. 172,) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

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