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Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950einzutreiben. Rückständige Genossenschaftsbeiträge (Paragraph 78, BGBl. Nr. 172,) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.
Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950einzutreiben. Rückständige Genossenschaftsbeiträge (Paragraph 78, BGBl. Nr. 172,) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.