§ 79 WRG 1959 Wahl der Genossenschaftsorgane.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten habenhat die MitgliederMitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten habenhat die MitgliederMitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (Paragraph 78, Absatz 7,) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.
  2. (2)Absatz 2Der Ausschuß hat aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
  3. (2)Absatz 2Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Wird der Obmann direkt gewählt, dann gehört er dem Ausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an.
  4. (3)Absatz 3Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung einem eigenen Vorsitzenden übertragen werden.
  5. (4)Absatz 4Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
  6. (5)Absatz 5Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
  7. (6)Absatz 6Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.
  8. (7)Absatz 7Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten habenhat die MitgliederMitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten habenhat die MitgliederMitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (Paragraph 78, Absatz 7,) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.
  2. (2)Absatz 2Der Ausschuß hat aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
  3. (2)Absatz 2Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Wird der Obmann direkt gewählt, dann gehört er dem Ausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an.
  4. (3)Absatz 3Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung einem eigenen Vorsitzenden übertragen werden.
  5. (4)Absatz 4Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
  6. (5)Absatz 5Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
  7. (6)Absatz 6Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.
  8. (7)Absatz 7Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

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