§ 66 WRG 1959 Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.

Wasserrechtsgesetz 1959

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 66,

Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.

  1. (1)Absatz einsIn wasserarmen Gebieten ist bei Enteignung von Wasserrechten und Nutzungen nicht nur auf den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im § 20 bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im Paragraph 20, bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.
  3. (3)Absatz 3Bei offensichtlicher Wasserverschwendung durch Bodenbewässerungsanlagen kann die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung entsprechend herabsetzen. Handelt es sich um Anlagen, deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, so ist die Stellungnahme der Wasserbauverwaltung einzuholen.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Art. römisch fünf)

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.11.1959 bis 30.09.1997
Paragraph 66,

Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.

  1. (1)Absatz einsIn wasserarmen Gebieten ist bei Enteignung von Wasserrechten und Nutzungen nicht nur auf den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im § 20 bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im Paragraph 20, bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.
  3. (3)Absatz 3Bei offensichtlicher Wasserverschwendung durch Bodenbewässerungsanlagen kann die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung entsprechend herabsetzen. Handelt es sich um Anlagen, deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, so ist die Stellungnahme der Wasserbauverwaltung einzuholen.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Art. römisch fünf)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten