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Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und
anderen Vorrichtungen.
(1) Zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich
a) | die Benutzung eines Privatgewässers insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten; | |||||||||
b) | einer Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf oder für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung eines fremden Privatgewässers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird; | |||||||||
c) | bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ih gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt; | |||||||||
d) | die Verlegung von Bringungs- und Leitungsanlagen, Seilaufzügen u. dgl. gestatten, wenn es ohne Gefährdung ihres Zweckes möglich ist. |
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die Verlegung oder Beseitigung fremder Privatgewässer auch aus städtebaulichen Gründen gestatten, soweit nicht wasserwirtschaftliche Bedenken entgegenstehen.
(3) Liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche nach Abs. 1 lit. b vor und können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung finden, so gebührt dem nächstgelegenen Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.
(4) Jede nach diesem Bundesgesetze stattfindende Enteignung eines Wasserrechtes zugunsten einer neuen Anlage hat zur Folge, daß das betroffene Recht nach Maßgabe der Enteignung mit Ausführung der neuen Anlage erlischt.
Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und
anderen Vorrichtungen.
(1) Zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich
a) | die Benutzung eines Privatgewässers insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten; | |||||||||
b) | einer Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf oder für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung eines fremden Privatgewässers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird; | |||||||||
c) | bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ih gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt; | |||||||||
d) | die Verlegung von Bringungs- und Leitungsanlagen, Seilaufzügen u. dgl. gestatten, wenn es ohne Gefährdung ihres Zweckes möglich ist. |
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die Verlegung oder Beseitigung fremder Privatgewässer auch aus städtebaulichen Gründen gestatten, soweit nicht wasserwirtschaftliche Bedenken entgegenstehen.
(3) Liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche nach Abs. 1 lit. b vor und können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung finden, so gebührt dem nächstgelegenen Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.
(4) Jede nach diesem Bundesgesetze stattfindende Enteignung eines Wasserrechtes zugunsten einer neuen Anlage hat zur Folge, daß das betroffene Recht nach Maßgabe der Enteignung mit Ausführung der neuen Anlage erlischt.