§ 55l WRG 1959 Hochwasserrisikomanagementpläne

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsProgramme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  2. (2)Absatz 2Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3Programme gemäß Abs. 1 und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.Programme gemäß Absatz eins und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.
  4. (4)Absatz 4In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß §§ 34f bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Absatz 3, können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Absatz 3, letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß Paragraphen 34 f, bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Anhang römisch III Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 91/676/EWG.
  5. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß Paragraph 55 k, erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (Paragraph 55 j,) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
  6. (2)Absatz 2Dabei sind für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt
    1. 1.Ziffer einsauf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und
    2. 2.Ziffer 2sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge, insbesondere der Sicherung von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten, und
    3. 3.Ziffer 3auf einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit
    zu liegen hat.
  7. (3)Absatz 3Zur Erreichung der gemäß Abs. 2 festgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen zu enthalten. Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn sie mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Abs. 6 zwischen den betroffenen Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.Zur Erreichung der gemäß Absatz 2, festgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen zu enthalten. Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn sie mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Absatz 6, zwischen den betroffenen Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.
  8. (4)Absatz 4Die Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden. Sie haben die in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zum Rückhalt von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der §§ 30a, 30c und 30d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.Die Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden. Sie haben die in Teil römisch II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zum Rückhalt von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der Paragraphen 30 a,, 30c und 30d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.
  9. (5)Absatz 5Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 3) einen Entwurf zu übermitteln hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 55m Abs. 1b) zu unterziehen ist.Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 5, Ziffer 3,) einen Entwurf zu übermitteln hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (Paragraph 55 m, Absatz eins b,) zu unterziehen ist.
  10. (6)Absatz 6In internationalen Flusseinzugsgebieten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Koordinierung mit dem Ausland im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerkommissionen sicherzustellen mit dem Ziel, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebietes koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf eine möglichst weitgehende Koordinierung des die inländischen Teile des internationalen Flusseinzugsgebiets erfassenden Hochwasserrisikomanagementplans auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebiets hinzuwirken. Sofern dies in einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet von beiden Staaten für angemessen erachtet wird, können die koordinierten Hochwasserrisikomanagementpläne durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt werden.
  11. (7)Absatz 7Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil römisch II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
  12. (8)Absatz 8Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in § 55c Abs. 5 vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in Paragraph 55 c, Absatz 5, vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.

Stand vor dem 30.03.2011

In Kraft vom 11.08.2005 bis 30.03.2011
  1. (1)Absatz einsProgramme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  2. (2)Absatz 2Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3Programme gemäß Abs. 1 und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.Programme gemäß Absatz eins und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.
  4. (4)Absatz 4In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß §§ 34f bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Absatz 3, können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Absatz 3, letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß Paragraphen 34 f, bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Anhang römisch III Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 91/676/EWG.
  5. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß Paragraph 55 k, erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (Paragraph 55 j,) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
  6. (2)Absatz 2Dabei sind für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt
    1. 1.Ziffer einsauf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und
    2. 2.Ziffer 2sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge, insbesondere der Sicherung von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten, und
    3. 3.Ziffer 3auf einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit
    zu liegen hat.
  7. (3)Absatz 3Zur Erreichung der gemäß Abs. 2 festgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen zu enthalten. Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn sie mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Abs. 6 zwischen den betroffenen Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.Zur Erreichung der gemäß Absatz 2, festgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen zu enthalten. Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn sie mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Absatz 6, zwischen den betroffenen Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.
  8. (4)Absatz 4Die Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden. Sie haben die in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zum Rückhalt von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der §§ 30a, 30c und 30d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.Die Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden. Sie haben die in Teil römisch II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zum Rückhalt von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der Paragraphen 30 a,, 30c und 30d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.
  9. (5)Absatz 5Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 3) einen Entwurf zu übermitteln hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 55m Abs. 1b) zu unterziehen ist.Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 5, Ziffer 3,) einen Entwurf zu übermitteln hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (Paragraph 55 m, Absatz eins b,) zu unterziehen ist.
  10. (6)Absatz 6In internationalen Flusseinzugsgebieten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Koordinierung mit dem Ausland im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerkommissionen sicherzustellen mit dem Ziel, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebietes koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf eine möglichst weitgehende Koordinierung des die inländischen Teile des internationalen Flusseinzugsgebiets erfassenden Hochwasserrisikomanagementplans auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebiets hinzuwirken. Sofern dies in einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet von beiden Staaten für angemessen erachtet wird, können die koordinierten Hochwasserrisikomanagementpläne durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt werden.
  11. (7)Absatz 7Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil römisch II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
  12. (8)Absatz 8Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in § 55c Abs. 5 vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in Paragraph 55 c, Absatz 5, vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.

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