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(1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat
1. | der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. | |||||||||
2. | der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. | |||||||||
Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen | ||||||||||
a) | bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den §§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse), | |||||||||
b) | die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios, | |||||||||
c) | jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen. | |||||||||
Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) aufzunehmen und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f) zugänglich zu machen. | ||||||||||
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen. |
(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse). Dabei ist insbesondere festzulegen
a) | welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (§ 30b), | |||||||||
b) | welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§ 30a, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen, | |||||||||
c) | inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (§ 30e) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen, | |||||||||
d) | eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (lit. a bis c) | |||||||||
e) | jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen. |
(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (§ 55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 bis spätestens 22. Dezember 2008ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.
(1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat
1. | der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. | |||||||||
2. | der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. | |||||||||
Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen | ||||||||||
a) | bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den §§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse), | |||||||||
b) | die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios, | |||||||||
c) | jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen. | |||||||||
Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) aufzunehmen und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f) zugänglich zu machen. | ||||||||||
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen. |
(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse). Dabei ist insbesondere festzulegen
a) | welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (§ 30b), | |||||||||
b) | welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§ 30a, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen, | |||||||||
c) | inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (§ 30e) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen, | |||||||||
d) | eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (lit. a bis c) | |||||||||
e) | jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen. |
(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (§ 55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 bis spätestens 22. Dezember 2008ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.