§ 55a WRG 1959 Planungsgrundsätze

Wasserrechtsgesetz 1959

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft, hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Die Sammlung und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bearbeiteten Daten diesem zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Wasserberechtigte, in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreiber, hat die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.
  4. (4)Absatz 4Andere als die in Abs. 3 genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird bestimmt, für welche Daten dies gilt.Andere als die in Absatz 3, genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird bestimmt, für welche Daten dies gilt.
  5. (5)Absatz 5Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntgegebenen Daten sind im Wasserwirtschaftskataster evident zu halten.
  6. (6)Absatz 6Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Abs. 3 ist gebührenfrei.Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Absatz 3, ist gebührenfrei.
  7. (1)Absatz einsDie wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit sind jedoch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist eine Abstimmung über das gesamte Gebiet anzustreben, wobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf geeignete Weise erfolgen soll.
  8. (2)Absatz 2Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften, anderer Staaten und anderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen.
  9. (3)Absatz 3Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und Boden in einem größeren Umfang benötigt werden, oder durch die – ohne Beanspruchung von Grund und Boden – die räumliche Struktur sowie die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse maßgeblich beeinflusst werden.

Stand vor dem 21.12.2003

In Kraft vom 01.10.1997 bis 21.12.2003
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft, hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Die Sammlung und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bearbeiteten Daten diesem zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Wasserberechtigte, in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreiber, hat die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.
  4. (4)Absatz 4Andere als die in Abs. 3 genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird bestimmt, für welche Daten dies gilt.Andere als die in Absatz 3, genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird bestimmt, für welche Daten dies gilt.
  5. (5)Absatz 5Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntgegebenen Daten sind im Wasserwirtschaftskataster evident zu halten.
  6. (6)Absatz 6Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Abs. 3 ist gebührenfrei.Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Absatz 3, ist gebührenfrei.
  7. (1)Absatz einsDie wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit sind jedoch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist eine Abstimmung über das gesamte Gebiet anzustreben, wobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf geeignete Weise erfolgen soll.
  8. (2)Absatz 2Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften, anderer Staaten und anderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen.
  9. (3)Absatz 3Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und Boden in einem größeren Umfang benötigt werden, oder durch die – ohne Beanspruchung von Grund und Boden – die räumliche Struktur sowie die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse maßgeblich beeinflusst werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten