§ 54 WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (§ 53 Abs. 4) erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (Paragraph 53, Absatz 4,) erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.
  2. (2)Absatz 2Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben:
    1. a)Litera adie Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke;
    2. b)Litera bEinschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;
    3. c)Litera cGesichtspunkte für die Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38 und 112;Gesichtspunkte für die Handhabung der Paragraphen 8,, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38 und 112;
    4. d)Litera ddie Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;
    5. e)Litera edie Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen.
  3. (3)Absatz 3Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 54 WRG 1959 (weggefallen) seit 23.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2012

In Kraft vom 01.01.2000 bis 22.12.2012
  1. (1)Absatz einsWenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (§ 53 Abs. 4) erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (Paragraph 53, Absatz 4,) erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.
  2. (2)Absatz 2Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben:
    1. a)Litera adie Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke;
    2. b)Litera bEinschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;
    3. c)Litera cGesichtspunkte für die Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38 und 112;Gesichtspunkte für die Handhabung der Paragraphen 8,, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38 und 112;
    4. d)Litera ddie Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;
    5. e)Litera edie Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen.
  3. (3)Absatz 3Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 54 WRG 1959 (weggefallen) seit 23.12.2012 weggefallen.

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