§ 48 WRG 1959 Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich von Gewässern.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, dürfen an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, § 38 Abs. 3) keine Ablagerungen vorgenommen werden, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe gilt für die Ablagerung von Abfällen in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und Schottergruben.Bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, dürfen an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, Paragraph 38, Absatz 3,) keine Ablagerungen vorgenommen werden, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe gilt für die Ablagerung von Abfällen in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und Schottergruben.
  2. (2)Absatz 2Überdies kann die Wasserrechtsbehördeder Landeshauptmann, soweit dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern sowie zur Vermeidung von Wasserschäden für bestimmte Gewässerstrecken oder Grundwasserbereiche - ausgenommen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach § 34 - notwendig ist, durch Verordnung untersagen oder regeln:Überdies kann die Wasserrechtsbehördeder Landeshauptmann, soweit dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern sowie zur Vermeidung von Wasserschäden für bestimmte Gewässerstrecken oder Grundwasserbereiche - ausgenommen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach Paragraph 34, - notwendig ist, durch Verordnung untersagen oder regeln:
    1. a)Litera adie Ausübung der Viehweide auf den Uferböschungen und Dämmen sowie im Bereich der Uferpflanzungen,
    2. b)Litera bjede die Lockerung und den Abbruch des Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung,
    3. c)Litera cdie Ablagerung von Abfälle und anderen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigenden Stoffen an den Ufern und in Überschwemmungsgebieten,
    4. d)Litera ddie Verwendung näher zu bezeichnender Stoffe zur Düngung oder Schädlingsbekämpfung.
  3. (3)Absatz 3Weitergehende Anordnungen der gemäß § 140 Abs. 1 Z 5 aufrechterhaltenen Gesetze bleiben unberührt.Weitergehende Anordnungen der gemäß Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 5, aufrechterhaltenen Gesetze bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsBei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, dürfen an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, § 38 Abs. 3) keine Ablagerungen vorgenommen werden, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe gilt für die Ablagerung von Abfällen in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und Schottergruben.Bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, dürfen an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, Paragraph 38, Absatz 3,) keine Ablagerungen vorgenommen werden, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe gilt für die Ablagerung von Abfällen in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und Schottergruben.
  2. (2)Absatz 2Überdies kann die Wasserrechtsbehördeder Landeshauptmann, soweit dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern sowie zur Vermeidung von Wasserschäden für bestimmte Gewässerstrecken oder Grundwasserbereiche - ausgenommen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach § 34 - notwendig ist, durch Verordnung untersagen oder regeln:Überdies kann die Wasserrechtsbehördeder Landeshauptmann, soweit dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern sowie zur Vermeidung von Wasserschäden für bestimmte Gewässerstrecken oder Grundwasserbereiche - ausgenommen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach Paragraph 34, - notwendig ist, durch Verordnung untersagen oder regeln:
    1. a)Litera adie Ausübung der Viehweide auf den Uferböschungen und Dämmen sowie im Bereich der Uferpflanzungen,
    2. b)Litera bjede die Lockerung und den Abbruch des Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung,
    3. c)Litera cdie Ablagerung von Abfälle und anderen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigenden Stoffen an den Ufern und in Überschwemmungsgebieten,
    4. d)Litera ddie Verwendung näher zu bezeichnender Stoffe zur Düngung oder Schädlingsbekämpfung.
  3. (3)Absatz 3Weitergehende Anordnungen der gemäß § 140 Abs. 1 Z 5 aufrechterhaltenen Gesetze bleiben unberührt.Weitergehende Anordnungen der gemäß Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 5, aufrechterhaltenen Gesetze bleiben unberührt.

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