§ 36 WRG 1959 Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 36,

Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.

  1. (1)Absatz einsZur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.
  2. (2)Absatz 2Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nichtnur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden könnte.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.11.1959 bis 30.09.1997
Paragraph 36,

Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.

  1. (1)Absatz einsZur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.
  2. (2)Absatz 2Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nichtnur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden könnte.

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