§ 32 WRG 1959 Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondereNach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
    1. a)Litera adie Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
    2. b)Litera bEinwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
    3. c)Litera cMaßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
    4. d)Litera ddie Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
    5. e)Litera eeine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
    6. f)Litera fdas Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55l§ 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Paragraph 55 lp,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
    7. g)Litera g(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
    (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
  3. (3)Absatz 3Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
  4. (4)Absatz 4Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,)
  6. (65)Absatz 65Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
  7. (76)Absatz 76Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
  8. (87)Absatz 87Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

Stand vor dem 30.03.2011

In Kraft vom 27.07.2006 bis 30.03.2011
  1. (1)Absatz einsEinwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondereNach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
    1. a)Litera adie Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
    2. b)Litera bEinwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
    3. c)Litera cMaßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
    4. d)Litera ddie Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
    5. e)Litera eeine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
    6. f)Litera fdas Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55l§ 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Paragraph 55 lp,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
    7. g)Litera g(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
    (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
  3. (3)Absatz 3Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
  4. (4)Absatz 4Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,)
  6. (65)Absatz 65Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
  7. (76)Absatz 76Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
  8. (87)Absatz 87Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

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