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(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).
(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000).