§ 30e WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1) verlängert werden, wenn

1.

der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und

2.

eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens

a)

der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder

b)

die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder

c)

die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.

(2) Hat eine Prüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß §§ 30a, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.

(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Bis zu einer endgültigen Festlegung derDiese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan sindVerwaltungsverfahren für die jeweils vorliegenden ErgebnisseBeurteilung der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 in den Verwaltungsverfahrenals im Rahmen der Prüfung der öffentlichen InteressenInteresse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.

(4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:

1.

in den Fällen des Abs. 1 (Fristverlängerung)

a)

eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,

b)

die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5);

2.

in den Fällen des Abs. 2 (Ausnahme vom Umweltziel)

a)

eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu gewährleisten,

b)

eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.

Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten.

(5) Die Vorgehensweise nach Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 22.12.2003 bis 18.06.2013

(1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1) verlängert werden, wenn

1.

der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und

2.

eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens

a)

der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder

b)

die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder

c)

die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.

(2) Hat eine Prüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß §§ 30a, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.

(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Bis zu einer endgültigen Festlegung derDiese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan sindVerwaltungsverfahren für die jeweils vorliegenden ErgebnisseBeurteilung der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 in den Verwaltungsverfahrenals im Rahmen der Prüfung der öffentlichen InteressenInteresse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.

(4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:

1.

in den Fällen des Abs. 1 (Fristverlängerung)

a)

eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,

b)

die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5);

2.

in den Fällen des Abs. 2 (Ausnahme vom Umweltziel)

a)

eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu gewährleisten,

b)

eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.

Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten.

(5) Die Vorgehensweise nach Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

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