§ 28 WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

§ 28. Wiederherstellung zerstörter Anlagen.

(1) Die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage hat der Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.

(2) Stehen der Wiederherstellung der Anlage öffentliche Interessen entgegen, sind im Bescheid (Abs. 1) die Abänderungen vorzuschreiben, deren Durchführung dem Wasserberechtigten billigerweise zugemutet werden kann. Darüber hinausgehende Abänderungen dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn die Leistung einer angemessenen Entschädigung (§ 117) an den Wasserberechtigten sichergestellt ist. Soweit erforderlich, kann auch eine entsprechende Verlängerung der Bewilligungsdauer zugestanden werden.

(3) Im Feststellungsbescheid ist eine Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zu bestimmen, bei deren Einhaltung die Wiederherstellung der Anlage keiner neuerlichen Bewilligung bedarf.

(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. IV)

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.11.1959 bis 30.09.1997

§ 28. Wiederherstellung zerstörter Anlagen.

(1) Die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage hat der Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.

(2) Stehen der Wiederherstellung der Anlage öffentliche Interessen entgegen, sind im Bescheid (Abs. 1) die Abänderungen vorzuschreiben, deren Durchführung dem Wasserberechtigten billigerweise zugemutet werden kann. Darüber hinausgehende Abänderungen dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn die Leistung einer angemessenen Entschädigung (§ 117) an den Wasserberechtigten sichergestellt ist. Soweit erforderlich, kann auch eine entsprechende Verlängerung der Bewilligungsdauer zugestanden werden.

(3) Im Feststellungsbescheid ist eine Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zu bestimmen, bei deren Einhaltung die Wiederherstellung der Anlage keiner neuerlichen Bewilligung bedarf.

(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. IV)

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