§ 7 WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 7 WRG 1959 (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.Paragraph 7,

Die Benutzung der Gewässer zur Holztrift unterliegt der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 19.06.2013 bis 25.04.2017
§ 7 WRG 1959 (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.Paragraph 7,

Die Benutzung der Gewässer zur Holztrift unterliegt der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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