§ 7 WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
Die Benutzung der Gewässer zur Holztrift unterliegt der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes§ 7 WRG 1959 (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 19.06.2013 bis 25.04.2017
Die Benutzung der Gewässer zur Holztrift unterliegt der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes§ 7 WRG 1959 (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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