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ERSTER ABSCHNITT.
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer§ 1. Einteilung der Gewässer.
Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).
ERSTER ABSCHNITT.
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer§ 1. Einteilung der Gewässer.
Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).