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(1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denenWurde der Verwaltungsgerichtshof gemäß Revisionswerber hinsichtlich einzelner oder aller Revisionspunkte (§ 42 Abs. 4 § 28 Abs. 1 Z 4vorgeht) klaglos gestellt (§ 33), ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im SinneFall des § 47 Abs. 2 Z 1 wäre. Im Fall einer SäumnisbeschwerdeFür jene Fälle, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurdedenen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der gemäß § 30a Abs. 4 oder § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfteein Viertel niedriger festzusetzen als der sonstallein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
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(1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denenWurde der Verwaltungsgerichtshof gemäß Revisionswerber hinsichtlich einzelner oder aller Revisionspunkte (§ 42 Abs. 4 § 28 Abs. 1 Z 4vorgeht) klaglos gestellt (§ 33), ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im SinneFall des § 47 Abs. 2 Z 1 wäre. Im Fall einer SäumnisbeschwerdeFür jene Fälle, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurdedenen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der gemäß § 30a Abs. 4 oder § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfteein Viertel niedriger festzusetzen als der sonstallein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
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