§ 55 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denenWurde der Verwaltungsgerichtshof gemäß Revisionswerber hinsichtlich einzelner oder aller Revisionspunkte (§ 42 Abs. 4 § 28 Abs. 1 Z 4vorgeht) klaglos gestellt (§ 33), ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im SinneFall des § 47 Abs. 2 Z 1 wäre. Im Fall einer SäumnisbeschwerdeFür jene Fälle, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurdedenen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der gemäß § 30a Abs. 4 oder § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfteein Viertel niedriger festzusetzen als der sonstallein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben hat,

2.

die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen war oder

3.

die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2013

(1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denenWurde der Verwaltungsgerichtshof gemäß Revisionswerber hinsichtlich einzelner oder aller Revisionspunkte (§ 42 Abs. 4 § 28 Abs. 1 Z 4vorgeht) klaglos gestellt (§ 33), ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im SinneFall des § 47 Abs. 2 Z 1 wäre. Im Fall einer SäumnisbeschwerdeFür jene Fälle, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurdedenen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der gemäß § 30a Abs. 4 oder § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfteein Viertel niedriger festzusetzen als der sonstallein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben hat,

2.

die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen war oder

3.

die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.

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