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(1) Wurde nach § 28 Abs. 4 die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so hat derDer Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen der belangten Behörde zu übermitteln und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass ihmkann die Akteneinsicht bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordernParteien auffordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzendenangemessener Frist die Begründungweitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogenanderen Parteien zu äußern. Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen.
(1) Wurde nach § 28 Abs. 4 die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so hat derDer Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen der belangten Behörde zu übermitteln und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass ihmkann die Akteneinsicht bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordernParteien auffordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzendenangemessener Frist die Begründungweitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogenanderen Parteien zu äußern. Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen.