§ 25 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Akteneinsicht

§ 25.Paragraph 25,
  1. (1)Absatz einsDie Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder AktenteilenAktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe zuvon Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossenausgenommen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluss des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen.
  3. (2)Absatz 2Soweit sie dies nicht bereits bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht getan haben, können die Behörden anlässlich der Vorlage von Akten durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluss des Senates einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013

Akteneinsicht

§ 25.Paragraph 25,
  1. (1)Absatz einsDie Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder AktenteilenAktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe zuvon Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossenausgenommen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluss des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen.
  3. (2)Absatz 2Soweit sie dies nicht bereits bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht getan haben, können die Behörden anlässlich der Vorlage von Akten durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluss des Senates einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.

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