§ 165a VersVG (weggefallen)

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  2. (2)Absatz 2Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 130 Abs. 1 Z 1 VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
  3. (2a)Absatz 2 aIst der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
  4. (3)Absatz 3Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.
§ 165a VersVG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  2. (2)Absatz 2Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 130 Abs. 1 Z 1 VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
  3. (2a)Absatz 2 aIst der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
  4. (3)Absatz 3Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.
§ 165a VersVG seit 31.12.2018 weggefallen.