§ 158m VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 158 m,

Auf eine Vereinbarung, durch die von den §§ 158j bis 158l zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Auf eine Vereinbarung, durch die von den Paragraphen 158 j bis 158l zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

  1. (1)Absatz einsDer Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer binnen zweier Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs über seine Pflichten und Obliegenheiten aus der Rechtsschutzversicherung zu informieren. Wird der Deckungsanspruch namens des Versicherungsnehmers durch einen Vertreter geltend gemacht, der nicht Rechtsanwalt ist, und ist der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag nicht berechtigt, den Vertreter selbst zu beauftragen, so ist diese Information auch diesem zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Kann der Versicherer die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht beweisen, so kann er dem Versicherungsnehmer gegenüber aus der späteren fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit keine Rechte ableiten.Kann der Versicherer die Erfüllung der im Absatz eins, genannten Verpflichtungen nicht beweisen, so kann er dem Versicherungsnehmer gegenüber aus der späteren fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit keine Rechte ableiten.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
Paragraph 158 m,

Auf eine Vereinbarung, durch die von den §§ 158j bis 158l zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Auf eine Vereinbarung, durch die von den Paragraphen 158 j bis 158l zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

  1. (1)Absatz einsDer Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer binnen zweier Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs über seine Pflichten und Obliegenheiten aus der Rechtsschutzversicherung zu informieren. Wird der Deckungsanspruch namens des Versicherungsnehmers durch einen Vertreter geltend gemacht, der nicht Rechtsanwalt ist, und ist der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag nicht berechtigt, den Vertreter selbst zu beauftragen, so ist diese Information auch diesem zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Kann der Versicherer die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht beweisen, so kann er dem Versicherungsnehmer gegenüber aus der späteren fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit keine Rechte ableiten.Kann der Versicherer die Erfüllung der im Absatz eins, genannten Verpflichtungen nicht beweisen, so kann er dem Versicherungsnehmer gegenüber aus der späteren fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit keine Rechte ableiten.