§ 77 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten der Konkursein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der KonkursmasseGläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in bezugBezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 06.04.1959 bis 31.07.2010

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten der Konkursein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der KonkursmasseGläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in bezugBezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.