§ 43a VersVG (weggefallen)

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 43 a,

Fällt ein Vermittler zwar nicht unter § 43 Abs. 1§ 43a VersVG, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes seit 30.09.2018 weggefallen. Fällt ein Vermittler zwar nicht unter Paragraph 43, Absatz eins,, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.09.2018
Paragraph 43 a,

Fällt ein Vermittler zwar nicht unter § 43 Abs. 1§ 43a VersVG, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes seit 30.09.2018 weggefallen. Fällt ein Vermittler zwar nicht unter Paragraph 43, Absatz eins,, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.