§ 39a VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2001

Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.