§ 35 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen AushändigungÜbermittlung des VersicherungsscheinesVersicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, daßdass die Ausstellung eines VersicherungsscheinesVersicherungsscheins ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 06.04.1959 bis 30.06.2012

Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen AushändigungÜbermittlung des VersicherungsscheinesVersicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, daßdass die Ausstellung eines VersicherungsscheinesVersicherungsscheins ausgeschlossen ist.