§ 18 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

Hatte der Versicherungsnehmer die GefahrumständeGefahrenumstände an der Hand schriftlicher,von vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2012

Hatte der Versicherungsnehmer die GefahrumständeGefahrenumstände an der Hand schriftlicher,von vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.