§ 14 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Konkurses oder des AusgleichsverfahrensInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß die Zwangsverwaltung der versicherten Liegenschaft bewilligt wird.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 06.04.1959 bis 31.07.2010

(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Konkurses oder des AusgleichsverfahrensInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß die Zwangsverwaltung der versicherten Liegenschaft bewilligt wird.