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(1) Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verwendenverarbeiten, soweit dies
1. | zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, oder | |||||||||
2. | zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder | |||||||||
3. | zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag | |||||||||
unerläßlich ist. Das Verbot der |
(2) Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur auf folgende Art ermitteln:
1. | durch Befragung der Person, die versichert werden soll oder bereits versichert ist, beziehungsweise durch Befragung des Geschädigten oder | |||||||||
2. | anhand der vom Versicherungsnehmer oder vom Geschädigten beigebrachten Unterlagen oder | |||||||||
3. | durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall erteilten ausdrücklichen | |||||||||
4. | zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene seine Einwilligung zu der Ermittlung ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit widerrufen kann, in geschriebener Form | |||||||||
5. | durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise bekanntgewordener Daten; diese sind dem Betroffenen mitzuteilen; es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß |
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2012)
(1) Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verwendenverarbeiten, soweit dies
1. | zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, oder | |||||||||
2. | zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder | |||||||||
3. | zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag | |||||||||
unerläßlich ist. Das Verbot der |
(2) Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur auf folgende Art ermitteln:
1. | durch Befragung der Person, die versichert werden soll oder bereits versichert ist, beziehungsweise durch Befragung des Geschädigten oder | |||||||||
2. | anhand der vom Versicherungsnehmer oder vom Geschädigten beigebrachten Unterlagen oder | |||||||||
3. | durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall erteilten ausdrücklichen | |||||||||
4. | zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene seine Einwilligung zu der Ermittlung ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit widerrufen kann, in geschriebener Form | |||||||||
5. | durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise bekanntgewordener Daten; diese sind dem Betroffenen mitzuteilen; es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß |
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2012)