§ 107 VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.

(2) Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:

1.

eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten;

2.

ein wirksames System zur Informationsübermittlung; und

3.

die Einhaltung der Vorschriften der § 108 bis § 113, § 117 bis § 119 und § 120 bis § 123.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:

1.

Risikomanagement;

2.

interne Kontrolle;

3.

interne Revision;

4.

Vergütung und

5.

gegebenenfalls Auslagerungen.

Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen in den jeweiligen Bereichen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einseine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2ein wirksames System zur Informationsübermittlung; und
    3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der Vorschriften der § 108 bis § 113, § 117 bis § 119 und § 120 bis § 123.die Einhaltung der Vorschriften der Paragraph 108 bis Paragraph 113,, Paragraph 117 bis Paragraph 119 und Paragraph 120 bis Paragraph 123,
  3. (3)Absatz 3Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:
    1. 1.Ziffer einsRisikomanagement;
    2. 2.Ziffer 2interne Kontrolle;
    3. 3.Ziffer 3interne Revision;
    4. 4.Ziffer 4Vergütung und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Auslagerungen.
    Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen in den jeweiligen Bereichen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden und insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 einzurichten und zu verwalten.

Stand vor dem 16.01.2025

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.01.2025
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.

(2) Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:

1.

eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten;

2.

ein wirksames System zur Informationsübermittlung; und

3.

die Einhaltung der Vorschriften der § 108 bis § 113, § 117 bis § 119 und § 120 bis § 123.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:

1.

Risikomanagement;

2.

interne Kontrolle;

3.

interne Revision;

4.

Vergütung und

5.

gegebenenfalls Auslagerungen.

Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen in den jeweiligen Bereichen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einseine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2ein wirksames System zur Informationsübermittlung; und
    3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der Vorschriften der § 108 bis § 113, § 117 bis § 119 und § 120 bis § 123.die Einhaltung der Vorschriften der Paragraph 108 bis Paragraph 113,, Paragraph 117 bis Paragraph 119 und Paragraph 120 bis Paragraph 123,
  3. (3)Absatz 3Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:
    1. 1.Ziffer einsRisikomanagement;
    2. 2.Ziffer 2interne Kontrolle;
    3. 3.Ziffer 3interne Revision;
    4. 4.Ziffer 4Vergütung und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Auslagerungen.
    Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen in den jeweiligen Bereichen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden und insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 einzurichten und zu verwalten.

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