§ 107 VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.01.2025

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.

(2) Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:

1.

eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten;

2.

ein wirksames System zur Informationsübermittlung; und

3.

die Einhaltung der Vorschriften der § 108 bis § 113, § 117 bis § 119 und § 120 bis § 123.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:

1.

Risikomanagement;

2.

interne Kontrolle;

3.

interne Revision;

4.

Vergütung und

5.

gegebenenfalls Auslagerungen.

Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen in den jeweiligen Bereichen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.01.2025

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.

(2) Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:

1.

eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten;

2.

ein wirksames System zur Informationsübermittlung; und

3.

die Einhaltung der Vorschriften der § 108 bis § 113, § 117 bis § 119 und § 120 bis § 123.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:

1.

Risikomanagement;

2.

interne Kontrolle;

3.

interne Revision;

4.

Vergütung und

5.

gegebenenfalls Auslagerungen.

Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen in den jeweiligen Bereichen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.

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