§ 34 VAG (weggefallen)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen§ 34 VAG (§ 137 Abs. 1 GewO 1994weggefallen) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern oder Rückversicherungsvermittlern in Anspruch nehmenseit 01.10.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2018
Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen§ 34 VAG (§ 137 Abs. 1 GewO 1994weggefallen) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern oder Rückversicherungsvermittlern in Anspruch nehmenseit 01.10.2018 weggefallen.

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