§ 33 VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Versicherungsunternehmen dürfenDer Bundesminister für den AbschlussArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat Beschwerden von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwendenKonsumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen, die diekleine Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsvereine sowie Drittland- und EWR-Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzenbehandeln und zu beantworten. Dies gilt auch für die Verwendung bei derNach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmenhinzuwirken.

(2) Bei der Beurteilung der fachlichen EignungFür die Zwecke der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Beschwerden gemäß Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vomder FMA zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales, Gesundheit und Arbeit aufKonsumentenschutz hat bei der Grundlage des § 18 GewO 1994 in VerbindungBeilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit § 137b Abs. 2vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und 4 GewO 1994 erlassen worden sind,die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu berücksichtigenfördern.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 25.04.2018 bis 30.09.2018

(1) Versicherungsunternehmen dürfenDer Bundesminister für den AbschlussArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat Beschwerden von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwendenKonsumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen, die diekleine Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsvereine sowie Drittland- und EWR-Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzenbehandeln und zu beantworten. Dies gilt auch für die Verwendung bei derNach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmenhinzuwirken.

(2) Bei der Beurteilung der fachlichen EignungFür die Zwecke der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Beschwerden gemäß Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vomder FMA zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales, Gesundheit und Arbeit aufKonsumentenschutz hat bei der Grundlage des § 18 GewO 1994 in VerbindungBeilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit § 137b Abs. 2vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und 4 GewO 1994 erlassen worden sind,die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu berücksichtigenfördern.

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