§ 46 VermG

Vermessungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2016 bis 31.12.9999

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, zur automationsunterstützten Erhebung von Abgaben Verknüpfungen von Daten der Abgabenbehörden mit Daten des Grenzkatasters in diesem vorzunehmen. Abgabenrechtlich bedeutsame Änderungen des Grenzkatasters sind den Abgabenbehörden des Bundes automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Die näheren Vorschriften über die zur Verfügung zu stellenden Daten und die technischen Anforderungen erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.

Stand vor dem 08.07.2016

In Kraft vom 25.04.2012 bis 08.07.2016

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, zur automationsunterstützten Erhebung von Abgaben Verknüpfungen von Daten der Abgabenbehörden mit Daten des Grenzkatasters in diesem vorzunehmen. Abgabenrechtlich bedeutsame Änderungen des Grenzkatasters sind den Abgabenbehörden des Bundes automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Die näheren Vorschriften über die zur Verfügung zu stellenden Daten und die technischen Anforderungen erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.

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